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Satzung der "Leo-Kofler-Gesellschaft e.V."

 

Inhaltsverzeichnis   
§ 1 Name und Sitz  § 7 Vorstand 
§ 2 Zweck des Vereins   § 8 Beirat 
§ 3 Gemeinnützigkeit  § 9 Satzungsänderungen 
§ 4 Mitgliedschaft  § 10 Arbeitsgremien und Abteilungen 
§ 5 Organe des Vereins  § 11 Auflösung des Vereins 
§ 6 Mitgliederversammlung   
 
 

§ 1 Name und Sitz

 1. Der Verein führt den Namen "Leo-Kofler-Gesellschaft".
 2. Sitz des Vereins ist Bochum.
 3. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den  Zusatz "e.V.".
 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 1. Aufgabe und Ziel des Vereins sind die Pflege des  wissenschaftlichen Werks von Leo Kofler sowie die  Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die dem Werk Leo  Koflers verpflichtet sind; weiterhin gehört zu den Zielen des  Vereins die wissenschaftliche, politische und kulturelle  Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen.

 2.  Die Vereinsziele werden verwirklicht durch:

 a)  die Einrichtung eines Archivs, in dem Schriften von und über Leo Kofler gesammelt werden,
 b)  die Herausgabe von Schriften Leo Koflers,
 c)  die Förderung von Forschungsarbeiten, die sich mit   dem Wirken Leo Koflers beschäftigen oder seine wissenschaftliche Arbeit auf den Gebieten der Sozialphilosophie, der Geschichte, der Soziologie, der Sozialpsychologie, der Ästhetik und Anthropologie fortzuführen geeignet sind,
 d)  die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Symposien,
 e)  die Einrichtung eines Bildungswerks,
 f)  weitere publizistische Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks.

 3.  Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen, öffentlichen und privaten Organisationen  an, die den beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne der  § 52ff der  Abgabeordnung.

 2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem  Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie  keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

 4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 1.  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und  juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des  Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich  beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit  einfacher Mehrheit.

 2.  Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Jahresbeitrag. Die Höhe  des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 3.  Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur  Beitragszahlung ausgenommen. Über die Ehrenmitgliedschaft  entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher  Mehrheit.

 4.  Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten  Jahresbeitrags bzw. mit der Erteilung einer  Bankeinzugsermächtigung wirksam.

5.  Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen, können  aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß  auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen  werden.

 6.  Die Mitgliedschaft endet durch:
  a) Austritt,
  b) Ausschluß,
  c) Tod,
  d) Auflösung einer juristischen Person.

 7.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des  Mitglieds gegenüber dem Vorstand und ist zum Ende des  jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

§ 5 Organe des Vereins
 
 Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins einschließlich der Ehrenmitglieder mit gleichem Stimmrecht  an.
 
 2.  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  a)  die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2,
  b)  die Wahl des Vorstands,
  c)  die Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  d)  die Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Revisionsberichts,
  e)  die Entlastung des Vorstands,
  f)  Satzungsänderungen,
  g)  die Festsetzung der Beitragshöhe,
  h)  der Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 5,
  i)  Auflösung des Vereins gemäß § 11.

 3.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
 
 4.  Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Auf Antrag von 20% der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 5.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,  wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung  eines Tagesordnungsvorschlages eingeladen worden ist und  mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend  sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von einer Woche  unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages eingeladen  worden ist und mindestens 2/5 der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sind.

 6.  Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.

 7.  Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung.  Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung  bekanngegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn  sie zu Beginn der Mitgliederversammlung durch  Mitgliederbeschluß mit in die Tagesordnung aufgenommen  worden sind.

 8.  Über Anträge zur Satzungsänderung und Anträge auf  Ausschluß kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der  Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben  worden sind. Eine Ausnahme hiervon sind  Satzungsänderungen gemäß § 9 Abs. 4.
 
 9.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über Ausschluß eines Mitglieds kann nur mit 2/3-Mehrheit der  abgegebenen Stimmen, über Satzungsänderungen nur mit  3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen  werden.

 10.  Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung mit  derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

 11.  Die Mitgliederversammlung muß protokolliert werden. Das  Protokoll wird vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder  dessen Stellvertreter unterschrieben und ist für alle  Mitglieder jederzeit einsehbar.

 12.  Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

 

§7 Vorstand

 1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen  Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei  Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der  Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder von  ihnen ist im Sinne § 26 BGB allein berechtigt, den Verein  nach innen und außen zu vertreten.

 2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der  Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Wahl  des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die  Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit  einfacher Mehrheit zu wählen. Sie können mit 2/3-Mehrheit  der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung  abgewählt werden.
 
 3.  Einzelheiten der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins  werden durch den Vorstand geregelt. Der Vorstand ist dabei  an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden.

 4.  Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er wird  vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und  ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner  Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß  einberufen ist.

 5.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der  Anwesenden. Vorstandsmitglieder dürfen bei  Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend  mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder nahen  Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil  erbringen kann. Sie haben in diesem Fall den Sitzungsraum  zu verlassen.

 6.  Die Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Das  Protokoll wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder  dessen Stellvertreter unterschrieben und ist für alle  Mitglieder jederzeit einsehbar.

 

§ 8 Beirat
 
 Der Vorstand bestellt für die wissenschaftliche Arbeit des Vereins einen Beirat mit drei bis sechs Mitgliedern. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben und Ziele des Vereins gemäß § 2.

 

§ 9 Satzungsänderungen

 1.  Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich beim  Vorstand einzureichen.
 
 2.  Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur  Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben  werden. Ebenfalls müssen beschlossene Satzungsänderungen  den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
 
 3.  Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der  abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung  erforderlich.
 
4.  Satzungsänderungen, die vom Gericht oder sonstigen  Behörden verlangt werden, um die Rechtsfähigkeit oder  Gemeinnützigkeit des Vereins zu erlangen oder zu erhalten,  können vom Vorstand beschlossen werden. Die Aufgaben  und Ziele des Vereins bleiben davon unberührt.

 

§ 10 Arbeitsgremien und Abteilungen

 1.  Innerhalb des Vereins können zur Erfüllung des  Vereinszwecks Abteilungen und Gremien bestehen, deren  Gründung und Auflösung durch die Mitgliederversammlung  erfolgt.
 
 2.  Alle von Abteilungen und Gremien des Vereins  vereinnahmten Gelder und erworbenen Gegenstände sind  Eigentum des Vereins und Teil seines Haushaltes.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 1. Eine Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3  aller Mitglieder beschlossen werden.
 
 2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines  bisherigen Zweckes fällt das Geldvermögen an die  Arbeiterwohlfahrt. Das Sachvermögen fällt an das Institut  zur Erforschung der europäischen Arbeiterbewegung an der  Ruhr-Universität Bochum.

Bochum, den 27. April 1996 

 
 

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