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Satzung der
"Leo-Kofler-Gesellschaft e.V." |
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 Name und Sitz | § 7 Vorstand |
| § 2 Zweck des Vereins | § 8 Beirat |
| § 3 Gemeinnützigkeit | § 9 Satzungsänderungen |
| § 4 Mitgliedschaft | § 10 Arbeitsgremien und Abteilungen |
| § 5 Organe des Vereins | § 11 Auflösung des Vereins |
| § 6 Mitgliederversammlung |
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§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein
führt den Namen "Leo-Kofler-Gesellschaft". § 2 Zweck des Vereins 1. Aufgabe und Ziel des Vereins sind die Pflege des wissenschaftlichen Werks von Leo Kofler sowie die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die dem Werk Leo Koflers verpflichtet sind; weiterhin gehört zu den Zielen des Vereins die wissenschaftliche, politische und kulturelle Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. 2. Die Vereinsziele werden verwirklicht durch: a) die
Einrichtung eines Archivs, in dem Schriften von und über Leo Kofler
gesammelt werden, 3. Der
Verein strebt die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen, öffentlichen
und privaten Organisationen an, die den beschriebenen Zielen des
Vereins förderlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52ff der Abgabeordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen. 4. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2. Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung ausgenommen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags bzw. mit der Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung wirksam. 5. Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 6. Die
Mitgliedschaft endet durch: 7. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds
gegenüber dem Vorstand und ist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
möglich.
§
5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören
alle Mitglieder des Vereins einschließlich der Ehrenmitglieder mit
gleichem Stimmrecht an. 3. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages eingeladen worden ist und mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von einer Woche unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages eingeladen worden ist und mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 6. Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekanngegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluß mit in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. 8. Über
Anträge zur Satzungsänderung und Anträge auf Ausschluß
kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekanntgegeben worden sind. Eine Ausnahme hiervon sind Satzungsänderungen
gemäß § 9 Abs. 4. 10. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. 11. Die Mitgliederversammlung muß protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben und ist für alle Mitglieder jederzeit einsehbar. 12. Die
Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder von ihnen ist im Sinne § 26 BGB allein berechtigt, den Verein nach innen und außen zu vertreten. 2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer
Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen
mit einfacher Mehrheit zu wählen. Sie können mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung abgewählt
werden. 4. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Vorstandsmitglieder dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erbringen kann. Sie haben in diesem Fall den Sitzungsraum zu verlassen. 6. Die
Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Das Protokoll
wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
unterschrieben und ist für alle Mitglieder jederzeit einsehbar.
§
8 Beirat
§ 9 Satzungsänderungen 1. Anträge
auf Änderung der Satzung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Arbeitsgremien und Abteilungen 1. Innerhalb
des Vereins können zur Erfüllung des Vereinszwecks Abteilungen
und Gremien bestehen, deren Gründung und Auflösung durch
die Mitgliederversammlung erfolgt.
§ 11 Auflösung des Vereins 1. Eine Auflösung
des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen
werden. Bochum, den 27. April 1996 |
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